ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 10
§ 4 Eheschließung
§ 4 – Eheschließung
(1) Die Eheschließung setzt die freiwillige persönliche und eindeutig zugeordnete Erklärung zweier volljähriger Personen vor dem Standesamt voraus.
(2) Das Standesamt prüft Identität, Volljährigkeit und das Fehlen einer bestehenden Ehe; es darf keine geschlechts-, religions- oder parteibezogenen Zusatzbedingungen einführen.
(3) Vorgang und Datum werden nach § 20 BGB beurkundet; eine erfundene Zustimmung ersetzt keine Erklärung.
(1) Die Eheschließung setzt die freiwillige persönliche und eindeutig zugeordnete Erklärung zweier volljähriger Personen vor dem Standesamt voraus.
(2) Das Standesamt prüft Identität, Volljährigkeit und das Fehlen einer bestehenden Ehe; es darf keine geschlechts-, religions- oder parteibezogenen Zusatzbedingungen einführen.
(3) Vorgang und Datum werden nach § 20 BGB beurkundet; eine erfundene Zustimmung ersetzt keine Erklärung.