ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 21 von 28
§ 20 Ehe und Verantwortung für Kinder
§ 20 – Ehe und Verantwortung für Kinder
(1) Eine Ehe entsteht durch freiwillige Erklärung zweier volljähriger Personen vor dem Standesamt. Eine bestehende Ehe schließt eine weitere aus. Beurkundung und Personenstandsregister richten sich nach PStG.
(2) Ehegatten sind gleichberechtigt. Jeder behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen und haftet für eigene Schulden.
(3) Rechtliche Elternschaft und elterliche Sorge richten sich nach §§ 20a bis 20d. Sorgeberechtigte Eltern sorgen gemeinsam für ihre minderjährigen Kinder. Maßgeblich ist das Kindeswohl; Gewalt und entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(4) Unterhalt richtet sich nach nachgewiesenem Bedarf und Leistungsfähigkeit. Bei Trennung, Sorge- und Unterhaltsstreitigkeiten entscheidet das Amtsgericht; zum Schutz des Kindes kann es vorläufige Maßnahmen treffen.
(5) Eine Ehe wird auf Antrag geschieden, wenn die Lebensgemeinschaft endgültig gescheitert ist. Beide Seiten sind anzuhören; für ungeklärte Vermögens- und Sorgefragen trifft das Gericht gesonderte Regelungen.
(1) Eine Ehe entsteht durch freiwillige Erklärung zweier volljähriger Personen vor dem Standesamt. Eine bestehende Ehe schließt eine weitere aus. Beurkundung und Personenstandsregister richten sich nach PStG.
(2) Ehegatten sind gleichberechtigt. Jeder behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen und haftet für eigene Schulden.
(3) Rechtliche Elternschaft und elterliche Sorge richten sich nach §§ 20a bis 20d. Sorgeberechtigte Eltern sorgen gemeinsam für ihre minderjährigen Kinder. Maßgeblich ist das Kindeswohl; Gewalt und entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(4) Unterhalt richtet sich nach nachgewiesenem Bedarf und Leistungsfähigkeit. Bei Trennung, Sorge- und Unterhaltsstreitigkeiten entscheidet das Amtsgericht; zum Schutz des Kindes kann es vorläufige Maßnahmen treffen.
(5) Eine Ehe wird auf Antrag geschieden, wenn die Lebensgemeinschaft endgültig gescheitert ist. Beide Seiten sind anzuhören; für ungeklärte Vermögens- und Sorgefragen trifft das Gericht gesonderte Regelungen.