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Gesetze / PStG

PStG

Personenstandsgesetz der Republik Falkenberg (PStG)

Aus DRAFT FKB übernommen; noch nicht amtlich verkündet.

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1 · Gültig ab: nicht angegeben

Inhaltsübersicht

§ 1Geltung und Standesamt§ 2Registerinhalt und Nachweis§ 3Geburt und Abstammung§ 4Eheschließung§ 5Scheidung und Änderungen§ 6Tod und Abwesenheit§ 7Urkunden und Zugang§ 8Berichtigung und Rechtsschutz§ 8aAufbewahrung der Personenstandsregister§ 9Inkrafttreten

Fassungshistorie

Frühere Fassungen werden nicht überschrieben. Der Status beschreibt den Datenbankstand; rechtliche Wirksamkeit richtet sich nach der ordnungsgemäßen Verkündung und dem Inkrafttreten.

Fassung 1ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Verkündet: nicht angegeben · Gültig: nicht angegeben bis offen
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