ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 7 Einspruch und gerichtliches Verfahren
§ 7 – Einspruch und gerichtliches Verfahren
(1) Binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung ist Einspruch bei der Behörde möglich; bei fehlender oder falscher Belehrung beträgt die Frist einen Monat. Hilft die Behörde nicht ab, legt sie den Vorgang unverzüglich dem Amtsgericht vor.
(2) Hält die Behörde ein Fahrverbot nach § 8 VerkG für geboten, legt sie vor abschließender Ahndung die vollständigen Akten mit begründetem Antrag dem Amtsgericht vor. Sie erlässt für dieselbe Tat keinen abschließenden Bußgeldbescheid. Ein Einspruch des Betroffenen ist für diese Vorlage nicht erforderlich.
(3) Das Amtsgericht entscheidet in den Fällen des Absatzes 2 einheitlich über Geldbuße und Fahrverbot. Es stellt den Antrag zu, gewährt grundsätzlich sieben Tage zur Stellungnahme und entscheidet nach mündlicher Anhörung; auf diese kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen und bei hinreichend geklärtem Sachverhalt verzichtet werden. Eine Verschärfung gegenüber dem mitgeteilten Antrag setzt vorherigen Hinweis und wirksame Verteidigungsmöglichkeit voraus.
(4) Das Gericht prüft nach sinngemäßer StPO bei voller Wahrung von Verteidigung und Gehör. Berufung und Revision richten sich entsprechend nach § 20 StPO; für die Überprüfung durch den LGH gelten LGG und § 20 Absatz 5 StPO. Gerichtliche Entscheidungen werden vollständig mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
(5) Ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung sperrt eine zusätzliche Ahndung derselben Tat. Ein Fahrverbot darf nicht in einem zweiten Verfahren nachgeholt werden; gesetzliche Wiederaufnahmegründe bleiben unberührt.
(1) Binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung ist Einspruch bei der Behörde möglich; bei fehlender oder falscher Belehrung beträgt die Frist einen Monat. Hilft die Behörde nicht ab, legt sie den Vorgang unverzüglich dem Amtsgericht vor.
(2) Hält die Behörde ein Fahrverbot nach § 8 VerkG für geboten, legt sie vor abschließender Ahndung die vollständigen Akten mit begründetem Antrag dem Amtsgericht vor. Sie erlässt für dieselbe Tat keinen abschließenden Bußgeldbescheid. Ein Einspruch des Betroffenen ist für diese Vorlage nicht erforderlich.
(3) Das Amtsgericht entscheidet in den Fällen des Absatzes 2 einheitlich über Geldbuße und Fahrverbot. Es stellt den Antrag zu, gewährt grundsätzlich sieben Tage zur Stellungnahme und entscheidet nach mündlicher Anhörung; auf diese kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen und bei hinreichend geklärtem Sachverhalt verzichtet werden. Eine Verschärfung gegenüber dem mitgeteilten Antrag setzt vorherigen Hinweis und wirksame Verteidigungsmöglichkeit voraus.
(4) Das Gericht prüft nach sinngemäßer StPO bei voller Wahrung von Verteidigung und Gehör. Berufung und Revision richten sich entsprechend nach § 20 StPO; für die Überprüfung durch den LGH gelten LGG und § 20 Absatz 5 StPO. Gerichtliche Entscheidungen werden vollständig mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
(5) Ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung sperrt eine zusätzliche Ahndung derselben Tat. Ein Fahrverbot darf nicht in einem zweiten Verfahren nachgeholt werden; gesetzliche Wiederaufnahmegründe bleiben unberührt.