ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 21 von 25
§ 20 Berufung und Revision
§ 20 – Berufung und Revision
(1) Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils Berufung beim Amtsgericht eingelegt werden. Das Landgericht prüft Tatsachen und Recht erneut.
(2) Gegen das Berufungsurteil ist binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils Revision zum Oberlandesgericht Falkenberg beim Landgericht einzulegen.
a. Die Begründung mit den gerügten Rechtsfehlern ist beim Landgericht bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht.
b. Bei Rechtsfehlern hebt das Oberlandesgericht das Urteil auf und verweist an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts zurück oder entscheidet bei vollständiger Tatsachengrundlage selbst.
(3) Die Revision dient ausschließlich der Rechtskontrolle. Bei allein zugunsten des Angeklagten eingelegtem Rechtsmittel darf das Ergebnis nicht verschlechtert werden.
(4) Rechtzeitige Rechtsmittel verhindern die Rechtskraft und die Strafvollstreckung. Entscheidungen über Untersuchungshaft bedürfen weiterhin einer gesonderten Grundlage.
(5) Gegen die abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung der begründeten Entscheidung ein begründeter Überprüfungsantrag beim Landesgerichtshof gestellt werden. Annahme, Verfassungsbeschwerde und vorläufiger Schutz richten sich nach dem LGG. Der Antrag allein hemmt Rechtskraft und Strafvollstreckung nicht.
(1) Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils Berufung beim Amtsgericht eingelegt werden. Das Landgericht prüft Tatsachen und Recht erneut.
(2) Gegen das Berufungsurteil ist binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils Revision zum Oberlandesgericht Falkenberg beim Landgericht einzulegen.
a. Die Begründung mit den gerügten Rechtsfehlern ist beim Landgericht bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht.
b. Bei Rechtsfehlern hebt das Oberlandesgericht das Urteil auf und verweist an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts zurück oder entscheidet bei vollständiger Tatsachengrundlage selbst.
(3) Die Revision dient ausschließlich der Rechtskontrolle. Bei allein zugunsten des Angeklagten eingelegtem Rechtsmittel darf das Ergebnis nicht verschlechtert werden.
(4) Rechtzeitige Rechtsmittel verhindern die Rechtskraft und die Strafvollstreckung. Entscheidungen über Untersuchungshaft bedürfen weiterhin einer gesonderten Grundlage.
(5) Gegen die abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung der begründeten Entscheidung ein begründeter Überprüfungsantrag beim Landesgerichtshof gestellt werden. Annahme, Verfassungsbeschwerde und vorläufiger Schutz richten sich nach dem LGG. Der Antrag allein hemmt Rechtskraft und Strafvollstreckung nicht.