ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 3 Geldforderungen
§ 3 – Geldforderungen
Die staatliche Vollstreckungsstelle kann vollziehbare Geldforderungen in registriertes Vermögen vollstrecken. Ausmaß und Pfändungsschutz richten sich entsprechend nach § 12 ZPO. Existenzsichernde Leistungen, notwendige Grundausstattung und Rechte Dritter sind zu schützen.
Die staatliche Vollstreckungsstelle kann vollziehbare Geldforderungen in registriertes Vermögen vollstrecken. Ausmaß und Pfändungsschutz richten sich entsprechend nach § 12 ZPO. Existenzsichernde Leistungen, notwendige Grundausstattung und Rechte Dritter sind zu schützen.