ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 17
§ 12 Kosten und Vollstreckung
§ 12 – Kosten und Vollstreckung
(1) Die unterliegende Partei trägt gesetzliche Gerichts- und notwendige angemessene Gegenkosten; Teilerfolg führt zur Aufteilung, Vergleich grundsätzlich zur gegenseitigen Aufhebung. Ohne Gebührengesetz fallen keine Gerichtskosten an.
(2) Die staatliche Vollstreckungsstelle vollzieht auf Antrag zugestellte rechtskräftige Leistungsurteile, Vergleiche und vollziehbare Eilentscheidungen in das pfändbare Vermögen des Schuldners. Existenzsicherung und notwendige Grundausstattung sind geschützt. Schuldenhaft ist ausgeschlossen; Rechte unbeteiligter Dritter bleiben gewahrt.
(3) Über Vollstreckungseinwendungen, nachträgliche Erfüllung und Rechte Dritter entscheidet das Erstgericht; es kann aussetzen.
(1) Die unterliegende Partei trägt gesetzliche Gerichts- und notwendige angemessene Gegenkosten; Teilerfolg führt zur Aufteilung, Vergleich grundsätzlich zur gegenseitigen Aufhebung. Ohne Gebührengesetz fallen keine Gerichtskosten an.
(2) Die staatliche Vollstreckungsstelle vollzieht auf Antrag zugestellte rechtskräftige Leistungsurteile, Vergleiche und vollziehbare Eilentscheidungen in das pfändbare Vermögen des Schuldners. Existenzsicherung und notwendige Grundausstattung sind geschützt. Schuldenhaft ist ausgeschlossen; Rechte unbeteiligter Dritter bleiben gewahrt.
(3) Über Vollstreckungseinwendungen, nachträgliche Erfüllung und Rechte Dritter entscheidet das Erstgericht; es kann aussetzen.