ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 21 von 25
§ 20 Rechtsschutz und Vollstreckung
§ 20 – Rechtsschutz und Vollstreckung
(1) Gegen Steuer- und Bewertungsbescheide ist binnen sieben Tagen Widerspruch beim Finanzamt zulässig, bei fehlender oder falscher Belehrung binnen eines Monats. Ein als Einspruch bezeichnetes Schreiben gilt als Widerspruch; ein zusätzliches zweites Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Gerichtlicher Rechtsschutz, Untätigkeitsklage, aufschiebende Wirkung und Eilrechtsschutz richten sich nach der VwGO. Der Rechtsweg führt vom Amtsgericht über Landgericht und Oberlandesgericht; besondere LGH-Verfahren richten sich nach dem LGG. Eine automatische deutsche Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung bei Steuerbescheiden wird nicht übernommen.
(3) Eine vollziehbare festgesetzte Steuerschuld darf nach Fälligkeit, schriftlicher Mahnung und weiterer Frist von sieben Tagen durch die staatliche Vollstreckungsstelle in registriertes Vermögen vollstreckt werden. Pfändungsschutz, notwendige Grundausstattung und Rechte Dritter richten sich entsprechend nach § 12 ZPO; über Einwendungen entscheidet das zuständige Amtsgericht nach der VwGO.
(4) Schuldenhaft und eigenmächtige Vermögenswegnahme durch politische Amtsträger sind unzulässig. Konten und Gegenstände dürfen nur aufgrund gesetzlicher Vollstreckungsbefugnisse in Anspruch genommen werden. Eine angeordnete Aussetzung oder gesetzliche aufschiebende Wirkung ist auch in der Vollstreckung zu beachten.
FÜNFTER TEIL – Schutz und Schluss
(1) Gegen Steuer- und Bewertungsbescheide ist binnen sieben Tagen Widerspruch beim Finanzamt zulässig, bei fehlender oder falscher Belehrung binnen eines Monats. Ein als Einspruch bezeichnetes Schreiben gilt als Widerspruch; ein zusätzliches zweites Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Gerichtlicher Rechtsschutz, Untätigkeitsklage, aufschiebende Wirkung und Eilrechtsschutz richten sich nach der VwGO. Der Rechtsweg führt vom Amtsgericht über Landgericht und Oberlandesgericht; besondere LGH-Verfahren richten sich nach dem LGG. Eine automatische deutsche Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung bei Steuerbescheiden wird nicht übernommen.
(3) Eine vollziehbare festgesetzte Steuerschuld darf nach Fälligkeit, schriftlicher Mahnung und weiterer Frist von sieben Tagen durch die staatliche Vollstreckungsstelle in registriertes Vermögen vollstreckt werden. Pfändungsschutz, notwendige Grundausstattung und Rechte Dritter richten sich entsprechend nach § 12 ZPO; über Einwendungen entscheidet das zuständige Amtsgericht nach der VwGO.
(4) Schuldenhaft und eigenmächtige Vermögenswegnahme durch politische Amtsträger sind unzulässig. Konten und Gegenstände dürfen nur aufgrund gesetzlicher Vollstreckungsbefugnisse in Anspruch genommen werden. Eine angeordnete Aussetzung oder gesetzliche aufschiebende Wirkung ist auch in der Vollstreckung zu beachten.
FÜNFTER TEIL – Schutz und Schluss