ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 14
§ 10 Rechtsschutz
§ 10 – Rechtsschutz
(1) Entgelt, Kündigung und Arbeitsbedingungen werden vor den nach GVG zuständigen Gerichten nach ZPO geprüft. Vor endgültiger Entscheidung soll eine Einigung versucht werden; notwendiger Eilrechtsschutz bleibt möglich.
(2) Wer die Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung geltend machen will, muss binnen einundzwanzig Kalendertagen nach deren nachgewiesenem Zugang Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Dies gilt für ordentliche und fristlose Kündigungen. Eine Beschwerde beim Arbeitgeber oder der Arbeitsaufsicht ersetzt die Klage nicht und hemmt die Frist nicht.
(3) Die Kündigung muss auf das zuständige Amtsgericht, die Klagefrist und die Rechtsfolge ihrer Versäumung nach Absatz 4 hinweisen. Fehlt ein richtiger Hinweis, beträgt die Klagefrist einen Kalendermonat nach Zugang der Kündigung. Fristberechnung und Wiedereinsetzung richten sich nach § 3 ZPO.
(4) Wird keine fristgerechte Klage erhoben, gilt die Arbeitgeberkündigung als von Anfang an wirksam, soweit keine Wiedereinsetzung gewährt wird. Ein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist mit der nachgeholten Klage zu verbinden; bei Bewilligung entfällt die Wirkung der Fristversäumung.
(5) Ansprüche auf bereits erarbeitetes Entgelt, Urlaubsabgeltung und einen Tätigkeitsnachweis bleiben von der Wirksamkeitsfiktion unberührt. Die Klagefrist verändert nicht die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist.
(1) Entgelt, Kündigung und Arbeitsbedingungen werden vor den nach GVG zuständigen Gerichten nach ZPO geprüft. Vor endgültiger Entscheidung soll eine Einigung versucht werden; notwendiger Eilrechtsschutz bleibt möglich.
(2) Wer die Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung geltend machen will, muss binnen einundzwanzig Kalendertagen nach deren nachgewiesenem Zugang Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Dies gilt für ordentliche und fristlose Kündigungen. Eine Beschwerde beim Arbeitgeber oder der Arbeitsaufsicht ersetzt die Klage nicht und hemmt die Frist nicht.
(3) Die Kündigung muss auf das zuständige Amtsgericht, die Klagefrist und die Rechtsfolge ihrer Versäumung nach Absatz 4 hinweisen. Fehlt ein richtiger Hinweis, beträgt die Klagefrist einen Kalendermonat nach Zugang der Kündigung. Fristberechnung und Wiedereinsetzung richten sich nach § 3 ZPO.
(4) Wird keine fristgerechte Klage erhoben, gilt die Arbeitgeberkündigung als von Anfang an wirksam, soweit keine Wiedereinsetzung gewährt wird. Ein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist mit der nachgeholten Klage zu verbinden; bei Bewilligung entfällt die Wirkung der Fristversäumung.
(5) Ansprüche auf bereits erarbeitetes Entgelt, Urlaubsabgeltung und einen Tätigkeitsnachweis bleiben von der Wirksamkeitsfiktion unberührt. Die Klagefrist verändert nicht die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist.