ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 17
§ 3 Form und Fristen
§ 3 – Form und Fristen
(1) Eingaben erfolgen in eindeutig zugeordneter, speicherbarer Textform; Zustellung verlangt nachweisbaren persönlichen Zugang.
(2) Tagesfristen beginnen am Folgetag und enden um 24 Uhr nach amtlicher Zeit nach § 8 GBlG; Wochenenden verlängern sie nicht.
(3) Ohne richtige Rechtsmittelbelehrung gilt ein Monat.
(4) Wiedereinsetzung ist bei unverschuldeter Versäumung binnen drei Tagen nach Wegfall des Hindernisses mit Nachholung zu beantragen.
(1) Eingaben erfolgen in eindeutig zugeordneter, speicherbarer Textform; Zustellung verlangt nachweisbaren persönlichen Zugang.
(2) Tagesfristen beginnen am Folgetag und enden um 24 Uhr nach amtlicher Zeit nach § 8 GBlG; Wochenenden verlängern sie nicht.
(3) Ohne richtige Rechtsmittelbelehrung gilt ein Monat.
(4) Wiedereinsetzung ist bei unverschuldeter Versäumung binnen drei Tagen nach Wegfall des Hindernisses mit Nachholung zu beantragen.