ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 13
§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Dieses Gesetz ergänzt § 14 BGB für die entgeltliche Überlassung von Wohnraum an Personen. Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Wahlmöglichkeit lässt. Gewerberaummiete, kurzfristige Beherbergung und unentgeltliche Leihe richten sich weiterhin nach BGB.
Dieses Gesetz ergänzt § 14 BGB für die entgeltliche Überlassung von Wohnraum an Personen. Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Wahlmöglichkeit lässt. Gewerberaummiete, kurzfristige Beherbergung und unentgeltliche Leihe richten sich weiterhin nach BGB.