ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 15 von 28
§ 14 Miete und Leihe
§ 14 – Miete und Leihe
(1) Der Vermieter überlässt eine Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch und erhält sie in geeignetem Zustand; der Mieter zahlt die vereinbarte Miete.
(2) Erhebliche, nicht selbst verursachte Gebrauchsmängel berechtigen für ihre Dauer zu angemessener Mietminderung. Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.
(3) Unbefristete Mietverträge können mit sieben Tagen Frist gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung setzt einen schweren Vertragsverstoß und grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung voraus. Für Wohnraum gelten zusätzlich und vorrangig die Schutzregeln des WohnMietG.
(4) Wohnraum darf nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels geräumt werden. Eigenmächtige Aussperrung ist unzulässig.
(5) Die unentgeltliche Leihe endet mit der vereinbarten Zeit oder Zweckerreichung, sonst nach angemessener Rückforderung.
(1) Der Vermieter überlässt eine Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch und erhält sie in geeignetem Zustand; der Mieter zahlt die vereinbarte Miete.
(2) Erhebliche, nicht selbst verursachte Gebrauchsmängel berechtigen für ihre Dauer zu angemessener Mietminderung. Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.
(3) Unbefristete Mietverträge können mit sieben Tagen Frist gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung setzt einen schweren Vertragsverstoß und grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung voraus. Für Wohnraum gelten zusätzlich und vorrangig die Schutzregeln des WohnMietG.
(4) Wohnraum darf nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels geräumt werden. Eigenmächtige Aussperrung ist unzulässig.
(5) Die unentgeltliche Leihe endet mit der vereinbarten Zeit oder Zweckerreichung, sonst nach angemessener Rückforderung.