ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 23
§ 9 Verwaltungsakt
§ 9 – Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines bestimmten Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung.
(2) Er muss Behörde, Adressat, Regelung und Rechtsgrundlage eindeutig erkennen lassen und tatsächlich erfüllbar sein.
(3) Schriftliche oder elektronische Entscheidungen enthalten Sachverhalt, tragende Gründe, gegebenenfalls Ermessenserwägungen und eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Stelle und Frist.
(4) Mündliche Eilentscheidungen sind auf Verlangen, belastende Entscheidungen spätestens binnen 24 Stunden, in Textform zu bestätigen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines bestimmten Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung.
(2) Er muss Behörde, Adressat, Regelung und Rechtsgrundlage eindeutig erkennen lassen und tatsächlich erfüllbar sein.
(3) Schriftliche oder elektronische Entscheidungen enthalten Sachverhalt, tragende Gründe, gegebenenfalls Ermessenserwägungen und eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Stelle und Frist.
(4) Mündliche Eilentscheidungen sind auf Verlangen, belastende Entscheidungen spätestens binnen 24 Stunden, in Textform zu bestätigen.