ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 23
§ 8 Datenschutz und Amtshilfe
§ 8 – Datenschutz und Amtshilfe
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zweckgebunden, erforderlich und auf gesetzlicher Grundlage verarbeitet werden. Vertrauliche personenbezogene Daten sind vor unbefugter Einsicht und Veröffentlichung zu schützen.
(2) Behörden leisten einander rechtmäßige Amtshilfe. Die ersuchende Stelle benennt Zweck, Rechtsgrundlage und benötigten Umfang.
(3) Datenweitergabe ist zu protokollieren. Nicht mehr erforderliche personenbezogene Unterlagen werden nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gelöscht.
ZWEITER TEIL – Verwaltungsakte und Verträge
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zweckgebunden, erforderlich und auf gesetzlicher Grundlage verarbeitet werden. Vertrauliche personenbezogene Daten sind vor unbefugter Einsicht und Veröffentlichung zu schützen.
(2) Behörden leisten einander rechtmäßige Amtshilfe. Die ersuchende Stelle benennt Zweck, Rechtsgrundlage und benötigten Umfang.
(3) Datenweitergabe ist zu protokollieren. Nicht mehr erforderliche personenbezogene Unterlagen werden nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gelöscht.
ZWEITER TEIL – Verwaltungsakte und Verträge