ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 23
§ 7 Anhörung und Akteneinsicht
§ 7 – Anhörung und Akteneinsicht
(1) Vor einer belastenden Entscheidung sind die Betroffenen über entscheidungserhebliche Tatsachen und die beabsichtigte Maßnahme zu informieren. Die Stellungnahmefrist beträgt grundsätzlich mindestens drei Tage.
(2) Bei konkreter Gefahr eines erheblichen Schadens durch Verzögerung kann die Anhörung entfallen; Gründe sind zu dokumentieren und die Anhörung binnen drei Tagen nachzuholen.
(3) Beteiligte erhalten Einsicht in die für ihre Sache erforderlichen Akten. Geschützte Daten Dritter dürfen geschwärzt werden; eine vollständige Verweigerung ist gesondert zu begründen.
(4) Eine belastende Entscheidung darf nicht auf Umstände gestützt werden, deren wesentlicher Inhalt dem Betroffenen ohne zwingenden gesetzlichen Geheimhaltungsgrund vorenthalten bleibt.
(1) Vor einer belastenden Entscheidung sind die Betroffenen über entscheidungserhebliche Tatsachen und die beabsichtigte Maßnahme zu informieren. Die Stellungnahmefrist beträgt grundsätzlich mindestens drei Tage.
(2) Bei konkreter Gefahr eines erheblichen Schadens durch Verzögerung kann die Anhörung entfallen; Gründe sind zu dokumentieren und die Anhörung binnen drei Tagen nachzuholen.
(3) Beteiligte erhalten Einsicht in die für ihre Sache erforderlichen Akten. Geschützte Daten Dritter dürfen geschwärzt werden; eine vollständige Verweigerung ist gesondert zu begründen.
(4) Eine belastende Entscheidung darf nicht auf Umstände gestützt werden, deren wesentlicher Inhalt dem Betroffenen ohne zwingenden gesetzlichen Geheimhaltungsgrund vorenthalten bleibt.