ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 23
§ 6 Beratung und Amtsermittlung
§ 6 – Beratung und Amtsermittlung
(1) Behörden beraten verständlich über Anträge, Zuständigkeit und erkennbare Verfahrensfehler. Behebbare Mängel sind unter angemessener Fristsetzung zur Nachbesserung mitzuteilen.
(2) Der Sachverhalt wird von Amts wegen ermittelt. Günstige und ungünstige Umstände sind gleichermaßen zu berücksichtigen.
(3) Beteiligte sollen erforderliche Tatsachen und erreichbare Nachweise beitragen. Schweigen begründet ohne besondere gesetzliche Regelung weder ein Schuldeingeständnis noch eine Sanktion.
(1) Behörden beraten verständlich über Anträge, Zuständigkeit und erkennbare Verfahrensfehler. Behebbare Mängel sind unter angemessener Fristsetzung zur Nachbesserung mitzuteilen.
(2) Der Sachverhalt wird von Amts wegen ermittelt. Günstige und ungünstige Umstände sind gleichermaßen zu berücksichtigen.
(3) Beteiligte sollen erforderliche Tatsachen und erreichbare Nachweise beitragen. Schweigen begründet ohne besondere gesetzliche Regelung weder ein Schuldeingeständnis noch eine Sanktion.