ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 23
§ 5 Form und digitale Kommunikation
§ 5 – Form und digitale Kommunikation
(1) Verfahren werden grundsätzlich einfach und ohne unnötige Förmlichkeiten geführt. Anträge sind mündlich zur Niederschrift oder in eindeutig zugeordneter, speicherbarer Textform möglich.
(2) Für jede Sache wird eine Akte geführt. Eingänge, Ermittlungen, Anhörungen, Entscheidungen und Zustellungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Elektronische Kommunikation erfordert einen bekannt gegebenen geeigneten Zugang. Öffentliche Beiträge in sozialen Netzwerken sind keine vertrauliche individuelle Zustellung.
(1) Verfahren werden grundsätzlich einfach und ohne unnötige Förmlichkeiten geführt. Anträge sind mündlich zur Niederschrift oder in eindeutig zugeordneter, speicherbarer Textform möglich.
(2) Für jede Sache wird eine Akte geführt. Eingänge, Ermittlungen, Anhörungen, Entscheidungen und Zustellungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Elektronische Kommunikation erfordert einen bekannt gegebenen geeigneten Zugang. Öffentliche Beiträge in sozialen Netzwerken sind keine vertrauliche individuelle Zustellung.