ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 23
§ 4 Beteiligte und Vertretung
§ 4 – Beteiligte und Vertretung
(1) Beteiligte sind Antragsteller, Adressaten und Personen, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden können.
(2) Beteiligte dürfen sich durch nachweisbar Bevollmächtigte vertreten lassen und einen Beistand hinzuziehen.
(3) Wer selbst betroffen, eng verwandt oder wirtschaftlich beteiligt ist, darf die Sache nicht bearbeiten. Bei begründeter Besorgnis der Befangenheit entscheidet die Behördenleitung über eine andere Bearbeitung; ist sie betroffen, entscheidet die übergeordnete Stelle.
(1) Beteiligte sind Antragsteller, Adressaten und Personen, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden können.
(2) Beteiligte dürfen sich durch nachweisbar Bevollmächtigte vertreten lassen und einen Beistand hinzuziehen.
(3) Wer selbst betroffen, eng verwandt oder wirtschaftlich beteiligt ist, darf die Sache nicht bearbeiten. Bei begründeter Besorgnis der Befangenheit entscheidet die Behördenleitung über eine andere Bearbeitung; ist sie betroffen, entscheidet die übergeordnete Stelle.