ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 23
§ 3 Gesetzmäßigkeit und Ermessen
§ 3 – Gesetzmäßigkeit und Ermessen
(1) Behörden handeln unparteiisch, gleichbehandelnd, verhältnismäßig und innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse.
(2) Eine Maßnahme muss einem zulässigen Zweck dienen, geeignet und erforderlich sein; ihre Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zum Zweck stehen.
(3) Gesetzliches Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und zu begründen. Parteizugehörigkeit oder persönliche Nähe dürfen keinen sachfremden Vorteil verschaffen.
(1) Behörden handeln unparteiisch, gleichbehandelnd, verhältnismäßig und innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse.
(2) Eine Maßnahme muss einem zulässigen Zweck dienen, geeignet und erforderlich sein; ihre Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zum Zweck stehen.
(3) Gesetzliches Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und zu begründen. Parteizugehörigkeit oder persönliche Nähe dürfen keinen sachfremden Vorteil verschaffen.