ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 23 von 23
§ 22 Inkrafttreten
§ 22 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Es gilt für laufende Verfahren; wirksame abgeschlossene Verfahrenshandlungen bleiben bestehen. Fristen dürfen durch den Übergang nicht rückwirkend entfallen. Diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Es gilt für laufende Verfahren; wirksame abgeschlossene Verfahrenshandlungen bleiben bestehen. Fristen dürfen durch den Übergang nicht rückwirkend entfallen. Diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.