ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 22 von 23
§ 21 Gebühren und Verfahrensdauer
§ 21 – Gebühren und Verfahrensdauer
(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur aufgrund eines veröffentlichten Gesetzes mit bestimmtem Gebührentatbestand und Betrag oder Berechnung erhoben werden. Ohne solche Grundlage ist das Verfahren gebührenfrei.
(2) Über vollständige Anträge soll binnen sieben Tagen entschieden werden. Verzögerungen sind mit Grund und erwartetem Entscheidungstermin mitzuteilen.
(3) Fristablauf bewirkt keine automatische Genehmigung, soweit ein besonderes Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt.
(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur aufgrund eines veröffentlichten Gesetzes mit bestimmtem Gebührentatbestand und Betrag oder Berechnung erhoben werden. Ohne solche Grundlage ist das Verfahren gebührenfrei.
(2) Über vollständige Anträge soll binnen sieben Tagen entschieden werden. Verzögerungen sind mit Grund und erwartetem Entscheidungstermin mitzuteilen.
(3) Fristablauf bewirkt keine automatische Genehmigung, soweit ein besonderes Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt.