ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 21 von 23
§ 20 Grenzen des Verwaltungszwangs
§ 20 – Grenzen des Verwaltungszwangs
(1) Dieses Gesetz schafft keine allgemeine Befugnis zu Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder körperlichem Zwang. Solche Maßnahmen bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage, insbesondere des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG).
(2) Erforderlich sind eine vollziehbare hinreichend bestimmte Verpflichtung, grundsätzlich eine angemessene Erfüllungsfrist, vorherige konkrete Androhung und eine verhältnismäßige Auswahl.
(3) Haft wegen bloßer Verwaltungsschulden ist unzulässig. Hoheitliche Maßnahmen bleiben gerichtlich überprüfbar.
(1) Dieses Gesetz schafft keine allgemeine Befugnis zu Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder körperlichem Zwang. Solche Maßnahmen bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage, insbesondere des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG).
(2) Erforderlich sind eine vollziehbare hinreichend bestimmte Verpflichtung, grundsätzlich eine angemessene Erfüllungsfrist, vorherige konkrete Androhung und eine verhältnismäßige Auswahl.
(3) Haft wegen bloßer Verwaltungsschulden ist unzulässig. Hoheitliche Maßnahmen bleiben gerichtlich überprüfbar.