ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 23
§ 2 Zuständigkeit und Weiterleitung
§ 2 – Zuständigkeit und Weiterleitung
(1) Zuständigkeiten ergeben sich aus Gesetzen und einer darauf beruhenden veröffentlichten Behördenordnung. Örtlich ist grundsätzlich die Behörde am Wohnsitz oder am Ort des betroffenen Gegenstands zuständig.
(2) Eingaben bei einer unzuständigen Behörde werden unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet. Fristen sind mit dem ersten nachweisbaren Eingang gewahrt.
(3) Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die gemeinsame übergeordnete Behörde. Gerichtlicher Rechtsschutz bleibt unberührt.
(1) Zuständigkeiten ergeben sich aus Gesetzen und einer darauf beruhenden veröffentlichten Behördenordnung. Örtlich ist grundsätzlich die Behörde am Wohnsitz oder am Ort des betroffenen Gegenstands zuständig.
(2) Eingaben bei einer unzuständigen Behörde werden unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet. Fristen sind mit dem ersten nachweisbaren Eingang gewahrt.
(3) Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet die gemeinsame übergeordnete Behörde. Gerichtlicher Rechtsschutz bleibt unberührt.