ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 20 von 23
§ 19 Gerichtsverfahren und Rechtsmittel
§ 19 – Gerichtsverfahren und Rechtsmittel
Für gerichtliche Entscheidungen, Rechtsmittel und ihre Befolgung gelten §§ 7 und 8 VwGO; der besondere Rechtsschutz zum Landesgerichtshof richtet sich nach dem LGG.
VIERTER TEIL – Vollzug und Schluss
Für gerichtliche Entscheidungen, Rechtsmittel und ihre Befolgung gelten §§ 7 und 8 VwGO; der besondere Rechtsschutz zum Landesgerichtshof richtet sich nach dem LGG.
VIERTER TEIL – Vollzug und Schluss