ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 19 von 23
§ 18 Verwaltungsklage und Untätigkeit
§ 18 – Verwaltungsklage und Untätigkeit
Klagearten, Vorverfahren, Klagefristen und Untätigkeitsklage richten sich nach §§ 1 bis 5 VwGO.
Klagearten, Vorverfahren, Klagefristen und Untätigkeitsklage richten sich nach §§ 1 bis 5 VwGO.