ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 18 von 23
§ 17 Aufschiebende Wirkung und Eilrechtsschutz
§ 17 – Aufschiebende Wirkung und Eilrechtsschutz
Aufschiebende Wirkung und gerichtlicher Eilrechtsschutz richten sich nach § 6 VwGO. Eine angefochtene Ablehnung bewirkt keine automatische Bewilligung.
Aufschiebende Wirkung und gerichtlicher Eilrechtsschutz richten sich nach § 6 VwGO. Eine angefochtene Ablehnung bewirkt keine automatische Bewilligung.