ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 17 von 23
§ 16 Widerspruch
§ 16 – Widerspruch
(1) Gegen belastende Verwaltungsakte und die Ablehnung beantragter Leistungen kann binnen sieben Tagen nach Zugang Widerspruch bei der erlassenden Behörde erhoben werden.
(2) Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung beträgt die Frist einen Monat. Ohne Verschulden versäumte Fristen werden auf Antrag binnen drei Tagen nach Wegfall des Hindernisses wieder eröffnet; der Widerspruch ist gleichzeitig nachzuholen.
(3) Die Behörde überprüft Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit vollständig. Hilft sie nicht ab, entscheidet binnen sieben Tagen die übergeordnete Behörde, bei fehlender übergeordneter Behörde eine unbefangene andere Person derselben Stelle.
(4) Die Entscheidung ist zu begründen und mit Klagebelehrung zuzustellen. Besondere kürzere Wahlrechtsfristen bleiben unberührt.
(1) Gegen belastende Verwaltungsakte und die Ablehnung beantragter Leistungen kann binnen sieben Tagen nach Zugang Widerspruch bei der erlassenden Behörde erhoben werden.
(2) Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung beträgt die Frist einen Monat. Ohne Verschulden versäumte Fristen werden auf Antrag binnen drei Tagen nach Wegfall des Hindernisses wieder eröffnet; der Widerspruch ist gleichzeitig nachzuholen.
(3) Die Behörde überprüft Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit vollständig. Hilft sie nicht ab, entscheidet binnen sieben Tagen die übergeordnete Behörde, bei fehlender übergeordneter Behörde eine unbefangene andere Person derselben Stelle.
(4) Die Entscheidung ist zu begründen und mit Klagebelehrung zuzustellen. Besondere kürzere Wahlrechtsfristen bleiben unberührt.