ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 16 von 23
§ 15 Öffentlich-rechtliche Verträge
§ 15 – Öffentlich-rechtliche Verträge
(1) Behörden dürfen in Textform öffentlich-rechtliche Verträge schließen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Leistungen und Gegenleistungen müssen sachlich zusammenhängen und angemessen sein. Ein gesetzlicher Anspruch darf nicht gegen sachfremde Vorteile verkauft werden.
(3) Verträge dürfen zwingende Gesetze und Rechte nicht beteiligter Dritter nicht umgehen. Wesentliche Änderungen und Aufhebung bedürfen ebenfalls der Textform.
DRITTER TEIL – Rechtsbehelfe und gerichtlicher Schutz
(1) Behörden dürfen in Textform öffentlich-rechtliche Verträge schließen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Leistungen und Gegenleistungen müssen sachlich zusammenhängen und angemessen sein. Ein gesetzlicher Anspruch darf nicht gegen sachfremde Vorteile verkauft werden.
(3) Verträge dürfen zwingende Gesetze und Rechte nicht beteiligter Dritter nicht umgehen. Wesentliche Änderungen und Aufhebung bedürfen ebenfalls der Textform.
DRITTER TEIL – Rechtsbehelfe und gerichtlicher Schutz