ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 15 von 23
§ 14 Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte
§ 14 – Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte
(1) Eine rechtmäßige Begünstigung darf nur widerrufen werden, wenn ein Gesetz oder ein rechtmäßiger Vorbehalt dies gestattet, eine wesentliche Auflage nach Fristsetzung nicht erfüllt wird oder nachträglich ein erheblicher Schaden für die Allgemeinheit anders nicht abwendbar ist.
(2) Der Widerruf wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Schutzwürdige Vermögensdispositionen sind abzuwägen und bei notwendigem Widerruf zum Allgemeinwohl angemessen auszugleichen.
(3) Rückforderungen müssen Betrag, Grund und Zahlungsfrist bestimmen. Sozialrechtliche Sonderregeln gehen vor.
(1) Eine rechtmäßige Begünstigung darf nur widerrufen werden, wenn ein Gesetz oder ein rechtmäßiger Vorbehalt dies gestattet, eine wesentliche Auflage nach Fristsetzung nicht erfüllt wird oder nachträglich ein erheblicher Schaden für die Allgemeinheit anders nicht abwendbar ist.
(2) Der Widerruf wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Schutzwürdige Vermögensdispositionen sind abzuwägen und bei notwendigem Widerruf zum Allgemeinwohl angemessen auszugleichen.
(3) Rückforderungen müssen Betrag, Grund und Zahlungsfrist bestimmen. Sozialrechtliche Sonderregeln gehen vor.