ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 23
§ 13 Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte
§ 13 – Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte
(1) Rechtswidrige belastende Verwaltungsakte sind auf Antrag aufzuheben, soweit kein überwiegender gesetzlicher Bestandsschutz entgegensteht.
(2) Rechtswidrige Begünstigungen dürfen nach Anhörung zurückgenommen werden. Gutgläubiges schutzwürdiges Vertrauen und bereits getroffene Vermögensdispositionen sind zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist nur eine Wirkung für die Zukunft oder Vertrauensausgleich zulässig.
(3) Schutzwürdiges Vertrauen besteht nicht bei Täuschung, Bestechung oder wissentlich falschen wesentlichen Angaben.
(4) Die Rücknahme einer Begünstigung ist binnen einem Monat ab vollständiger Kenntnis der entscheidenden Tatsachen zulässig. Bei vorsätzlicher Täuschung beträgt die Frist drei Monate.
(1) Rechtswidrige belastende Verwaltungsakte sind auf Antrag aufzuheben, soweit kein überwiegender gesetzlicher Bestandsschutz entgegensteht.
(2) Rechtswidrige Begünstigungen dürfen nach Anhörung zurückgenommen werden. Gutgläubiges schutzwürdiges Vertrauen und bereits getroffene Vermögensdispositionen sind zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist nur eine Wirkung für die Zukunft oder Vertrauensausgleich zulässig.
(3) Schutzwürdiges Vertrauen besteht nicht bei Täuschung, Bestechung oder wissentlich falschen wesentlichen Angaben.
(4) Die Rücknahme einer Begünstigung ist binnen einem Monat ab vollständiger Kenntnis der entscheidenden Tatsachen zulässig. Bei vorsätzlicher Täuschung beträgt die Frist drei Monate.