ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 23
§ 12 Nichtigkeit und Verfahrensfehler
§ 12 – Nichtigkeit und Verfahrensfehler
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler leidet, insbesondere wenn er Straftaten verlangt oder seine erlassende Behörde nicht bestimmbar ist.
(2) Sonstige rechtswidrige Verwaltungsakte bleiben bis zur Aufhebung wirksam; ihre Vollziehbarkeit richtet sich nach § 17.
(3) Fehlende Anhörung oder Begründung können bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wirksam nachgeholt werden. Materielle Rechtswidrigkeit wird dadurch nicht geheilt.
(4) Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler dürfen berichtigt werden. Eine inhaltliche Änderung ist keine bloße Berichtigung.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler leidet, insbesondere wenn er Straftaten verlangt oder seine erlassende Behörde nicht bestimmbar ist.
(2) Sonstige rechtswidrige Verwaltungsakte bleiben bis zur Aufhebung wirksam; ihre Vollziehbarkeit richtet sich nach § 17.
(3) Fehlende Anhörung oder Begründung können bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wirksam nachgeholt werden. Materielle Rechtswidrigkeit wird dadurch nicht geheilt.
(4) Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler dürfen berichtigt werden. Eine inhaltliche Änderung ist keine bloße Berichtigung.