ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 23
§ 11 Nebenbestimmungen
§ 11 – Nebenbestimmungen
(1) Befristungen, Bedingungen und Auflagen sind nur zulässig, wenn ein Gesetz sie gestattet oder sie erforderlich sind, um gesetzliche Voraussetzungen der begünstigenden Entscheidung sicherzustellen.
(2) Sie müssen bestimmt, sachbezogen und verhältnismäßig sein. Eine sachfremde Zahlung darf nicht zur Bedingung einer Genehmigung gemacht werden.
(1) Befristungen, Bedingungen und Auflagen sind nur zulässig, wenn ein Gesetz sie gestattet oder sie erforderlich sind, um gesetzliche Voraussetzungen der begünstigenden Entscheidung sicherzustellen.
(2) Sie müssen bestimmt, sachbezogen und verhältnismäßig sein. Eine sachfremde Zahlung darf nicht zur Bedingung einer Genehmigung gemacht werden.