ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 23
§ 10 Bekanntgabe und Wirksamkeit
§ 10 – Bekanntgabe und Wirksamkeit
(1) Ein Verwaltungsakt wird mit nachweisbarem Zugang beim Adressaten wirksam, soweit kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Behörde trägt den Nachweis des Zugangs. Eine bloße Behauptung, eine Nachricht sei abgeschickt worden, genügt nicht.
(3) Allgemeinverfügungen dürfen öffentlich bekannt gemacht werden, wenn der betroffene Personenkreis nicht einzeln bestimmbar ist oder ein Gesetz dies zulässt. Inhalt, Fundstelle und Zeitpunkt der Wirksamkeit sind anzugeben.
(1) Ein Verwaltungsakt wird mit nachweisbarem Zugang beim Adressaten wirksam, soweit kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Behörde trägt den Nachweis des Zugangs. Eine bloße Behauptung, eine Nachricht sei abgeschickt worden, genügt nicht.
(3) Allgemeinverfügungen dürfen öffentlich bekannt gemacht werden, wenn der betroffene Personenkreis nicht einzeln bestimmbar ist oder ein Gesetz dies zulässt. Inhalt, Fundstelle und Zeitpunkt der Wirksamkeit sind anzugeben.