ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 23
§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
(1) Dieses Gesetz regelt öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Republik, ihrer Behörden und Kommunen.
(2) Besondere Gesetze gehen vor; ergänzend gilt dieses Gesetz auch für Sozialleistungsverfahren. Gesetzgebung, gerichtliche Entscheidungen und strafrechtliche Ermittlungen sind keine Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz.
(3) Eine behördliche Zuständigkeit begründet für sich allein keine Befugnis zu Grundrechtseingriffen.
(1) Dieses Gesetz regelt öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Republik, ihrer Behörden und Kommunen.
(2) Besondere Gesetze gehen vor; ergänzend gilt dieses Gesetz auch für Sozialleistungsverfahren. Gesetzgebung, gerichtliche Entscheidungen und strafrechtliche Ermittlungen sind keine Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz.
(3) Eine behördliche Zuständigkeit begründet für sich allein keine Befugnis zu Grundrechtseingriffen.