ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Registervertrauen
§ 8 – Registervertrauen
Ein ordnungsgemäß veröffentlichter Registerstand darf im Rechtsverkehr grundsätzlich zugrunde gelegt werden, soweit der Handelnde dessen Unrichtigkeit nicht kennt. Die Registerstelle berichtigt nachgewiesene Fehler nach Anhörung. Eine Eintragung heilt keinen offensichtlich gesetzeswidrigen Vertrag und beseitigt keine Rechte unbeteiligter Dritter.
Ein ordnungsgemäß veröffentlichter Registerstand darf im Rechtsverkehr grundsätzlich zugrunde gelegt werden, soweit der Handelnde dessen Unrichtigkeit nicht kennt. Die Registerstelle berichtigt nachgewiesene Fehler nach Anhörung. Eine Eintragung heilt keinen offensichtlich gesetzeswidrigen Vertrag und beseitigt keine Rechte unbeteiligter Dritter.