Gesetze / VURG
VURG
Vereins- und Unternehmensregistergesetz der Republik Falkenberg (VURG)
Aus DRAFT FKB übernommen; noch nicht amtlich verkündet.
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Inhaltsübersicht
§ 1Register§ 2Eintragung§ 3Vertretung und Haftung§ 4Transparenz§ 5Buchführung und Änderungen§ 6Auflösung§ 7Zahlungsunfähigkeit§ 8Registervertrauen§ 9Satzungsänderung und Leitung§ 10Geordnete Abwicklung§ 11Inkrafttreten und ÜbergangFassungshistorie
Frühere Fassungen werden nicht überschrieben. Der Status beschreibt den Datenbankstand; rechtliche Wirksamkeit richtet sich nach der ordnungsgemäßen Verkündung und dem Inkrafttreten.
Fassung 1ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Verkündet: nicht angegeben · Gültig: nicht angegeben bis offen
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