ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 11
§ 7 Zahlungsunfähigkeit
§ 7 – Zahlungsunfähigkeit
Bei dauernder Zahlungsunfähigkeit beantragt die Vertretung nach Maßgabe der InsO grundsätzlich binnen sieben Tagen ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht und informiert die Registerstelle. Vermögen darf nicht zum Nachteil der Gläubiger beiseitegeschafft werden. Eröffnung, Sicherung, Rang und Verteilung richten sich vorrangig nach InsO; ZPO gilt ergänzend.
Bei dauernder Zahlungsunfähigkeit beantragt die Vertretung nach Maßgabe der InsO grundsätzlich binnen sieben Tagen ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht und informiert die Registerstelle. Vermögen darf nicht zum Nachteil der Gläubiger beiseitegeschafft werden. Eröffnung, Sicherung, Rang und Verteilung richten sich vorrangig nach InsO; ZPO gilt ergänzend.