ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 11
§ 6 Auflösung
§ 6 – Auflösung
Freiwillige Auflösung folgt der Satzung; ein gerichtlich verfügtes Verbot bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage. Vor Vermögensverteilung sind bekannte Gläubiger anzuschreiben und Schulden zu begleichen oder zu sichern. Staatliche Löschung allein wegen rechtmäßiger politischer Ansichten ist ausgeschlossen.
Freiwillige Auflösung folgt der Satzung; ein gerichtlich verfügtes Verbot bedarf besonderer gesetzlicher Grundlage. Vor Vermögensverteilung sind bekannte Gläubiger anzuschreiben und Schulden zu begleichen oder zu sichern. Staatliche Löschung allein wegen rechtmäßiger politischer Ansichten ist ausgeschlossen.