ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Buchführung und Änderungen
§ 5 – Buchführung und Änderungen
Unternehmen führen nachvollziehbare Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögensaufzeichnungen und erfüllen das LStG. Änderungen von Satzung, Sitz oder Vertretung werden binnen sieben Tagen gemeldet. Erforderliche behördliche Fachgenehmigungen werden durch die Registereintragung nicht ersetzt.
Unternehmen führen nachvollziehbare Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögensaufzeichnungen und erfüllen das LStG. Änderungen von Satzung, Sitz oder Vertretung werden binnen sieben Tagen gemeldet. Erforderliche behördliche Fachgenehmigungen werden durch die Registereintragung nicht ersetzt.