ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 3 Vertretung und Haftung
§ 3 – Vertretung und Haftung
Die eingetragene Vertretung handelt für die Organisation. Deren Vermögen haftet für Organisationsschulden; persönliche Haftung für eigene unerlaubte Handlungen und ausdrücklich übernommene Sicherheiten bleibt bestehen. Vor Eintragung Handelnde haften persönlich, soweit die Organisation die Verpflichtung nicht nach Eintragung mit Zustimmung des Gläubigers übernimmt.
Die eingetragene Vertretung handelt für die Organisation. Deren Vermögen haftet für Organisationsschulden; persönliche Haftung für eigene unerlaubte Handlungen und ausdrücklich übernommene Sicherheiten bleibt bestehen. Vor Eintragung Handelnde haften persönlich, soweit die Organisation die Verpflichtung nicht nach Eintragung mit Zustimmung des Gläubigers übernimmt.