ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 10 Geordnete Abwicklung
§ 10 – Geordnete Abwicklung
Die freiwillige solvente Abwicklung folgt § 6, bei Insolvenz gelten Verfahren, Gläubigeranmeldung, Verteilungsreihenfolge und Rechtsmittel nach InsO. Organisationsvermögen und Privatvermögen bleiben getrennt; persönliche Haftung entsteht nur aus einer bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. Die Registerstelle vollzieht die gerichtlich mitgeteilte Beendigung.
Die freiwillige solvente Abwicklung folgt § 6, bei Insolvenz gelten Verfahren, Gläubigeranmeldung, Verteilungsreihenfolge und Rechtsmittel nach InsO. Organisationsvermögen und Privatvermögen bleiben getrennt; persönliche Haftung entsteht nur aus einer bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. Die Registerstelle vollzieht die gerichtlich mitgeteilte Beendigung.