ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Register
§ 1 – Register
Das Justizministerium führt getrennte öffentliche Vereins- und Unternehmensregister nach § 3 BGB. Eintragung begründet die dort vorgesehene Rechtspersönlichkeit; Parteien unterliegen vorrangig dem PartG. Registersachen werden nach VwVfG bearbeitet und nach VwGO überprüft.
Das Justizministerium führt getrennte öffentliche Vereins- und Unternehmensregister nach § 3 BGB. Eintragung begründet die dort vorgesehene Rechtspersönlichkeit; Parteien unterliegen vorrangig dem PartG. Registersachen werden nach VwVfG bearbeitet und nach VwGO überprüft.