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Gesetze / VURG

VURG

Vereins- und Unternehmensregistergesetz der Republik Falkenberg (VURG)

Aus DRAFT FKB übernommen; noch nicht amtlich verkündet.

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1 · Gültig ab: nicht angegeben

Inhaltsübersicht

§ 1Register§ 2Eintragung§ 3Vertretung und Haftung§ 4Transparenz§ 5Buchführung und Änderungen§ 6Auflösung§ 7Zahlungsunfähigkeit§ 8Registervertrauen§ 9Satzungsänderung und Leitung§ 10Geordnete Abwicklung§ 11Inkrafttreten und Übergang

Fassungshistorie

Frühere Fassungen werden nicht überschrieben. Der Status beschreibt den Datenbankstand; rechtliche Wirksamkeit richtet sich nach der ordnungsgemäßen Verkündung und dem Inkrafttreten.

Fassung 1ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Verkündet: nicht angegeben · Gültig: nicht angegeben bis offen
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