ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 10
§ 9 Verfahrensbeschleunigung
§ 9 – Verfahrensbeschleunigung
Auflagen und Verbote werden so früh bekannt gegeben, dass gerichtlicher Eilschutz praktisch möglich bleibt. Veranstalter erhalten die entscheidungserheblichen Gründe und können mildere Alternativen vorschlagen. Nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung bleibt bei erledigten Grundrechtseingriffen nach VwGO möglich.
Auflagen und Verbote werden so früh bekannt gegeben, dass gerichtlicher Eilschutz praktisch möglich bleibt. Veranstalter erhalten die entscheidungserheblichen Gründe und können mildere Alternativen vorschlagen. Nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung bleibt bei erledigten Grundrechtseingriffen nach VwGO möglich.