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Gesetze / VersG

VersG

Versammlungsgesetz der Republik Falkenberg (VersG)

Aus DRAFT FKB übernommen; noch nicht amtlich verkündet.

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1 · Gültig ab: nicht angegeben

Inhaltsübersicht

§ 1Schutz§ 2Anzeige§ 3Kooperation§ 4Beschränkung und Verbot§ 5Leitung und Polizei§ 6Auflösung und Rechtsschutz§ 7Gegendemonstrationen§ 8Dokumentation und Beobachtung§ 9Verfahrensbeschleunigung§ 10Inkrafttreten und Übergang

Fassungshistorie

Frühere Fassungen werden nicht überschrieben. Der Status beschreibt den Datenbankstand; rechtliche Wirksamkeit richtet sich nach der ordnungsgemäßen Verkündung und dem Inkrafttreten.

Fassung 1ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Verkündet: nicht angegeben · Gültig: nicht angegeben bis offen
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