ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 10
§ 6 Auflösung und Rechtsschutz
§ 6 – Auflösung und Rechtsschutz
Auflösung setzt eine fortbestehende erhebliche Gefahr und grundsätzlich vorherige Warnung mit Gelegenheit zur Abhilfe voraus. Bloße Missbilligung oder vereinzelte nicht erhebliche Regelverstöße genügen nicht. Gerichte müssen rechtzeitig vor einer bevorstehenden Versammlung erreichbaren Eilrechtsschutz nach VwGO gewährleisten.
Auflösung setzt eine fortbestehende erhebliche Gefahr und grundsätzlich vorherige Warnung mit Gelegenheit zur Abhilfe voraus. Bloße Missbilligung oder vereinzelte nicht erhebliche Regelverstöße genügen nicht. Gerichte müssen rechtzeitig vor einer bevorstehenden Versammlung erreichbaren Eilrechtsschutz nach VwGO gewährleisten.