ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 10
§ 5 Leitung und Polizei
§ 5 – Leitung und Polizei
Die Leitung wirkt auf friedlichen Ablauf hin und darf erforderliche Ordner benennen. Polizei schützt Teilnehmer und Zugang; Maßnahmen sollen sich vorrangig gegen konkrete Störer richten. Freiheitsentzug, Durchsuchung und Gewaltanwendung folgen ausschließlich den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Leitung wirkt auf friedlichen Ablauf hin und darf erforderliche Ordner benennen. Polizei schützt Teilnehmer und Zugang; Maßnahmen sollen sich vorrangig gegen konkrete Störer richten. Freiheitsentzug, Durchsuchung und Gewaltanwendung folgen ausschließlich den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.