ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 10
§ 4 Beschränkung und Verbot
§ 4 – Beschränkung und Verbot
Ein Verbot ist nur bei unmittelbar drohender erheblicher Gefahr zulässig, wenn geeignete mildere Auflagen nicht genügen. Begründung, Tatsachen und Rechtsbehelf werden unverzüglich bekannt gegeben. Eine automatische Bannmeile um Regierung oder Parlament besteht nicht.
Ein Verbot ist nur bei unmittelbar drohender erheblicher Gefahr zulässig, wenn geeignete mildere Auflagen nicht genügen. Begründung, Tatsachen und Rechtsbehelf werden unverzüglich bekannt gegeben. Eine automatische Bannmeile um Regierung oder Parlament besteht nicht.