ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 10
§ 3 Kooperation
§ 3 – Kooperation
Behörde und Veranstalter sollen Gefahren, Wege und Rettungszugänge gemeinsam klären. Auflagen müssen eine konkret belegte Gefahr betreffen und das Versammlungsziel möglichst erhalten. Politische Botschaften und rechtmäßige Kritik dürfen nicht durch beliebige Verlegung oder Gebühren verdrängt werden.
Behörde und Veranstalter sollen Gefahren, Wege und Rettungszugänge gemeinsam klären. Auflagen müssen eine konkret belegte Gefahr betreffen und das Versammlungsziel möglichst erhalten. Politische Botschaften und rechtmäßige Kritik dürfen nicht durch beliebige Verlegung oder Gebühren verdrängt werden.