ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 10
§ 2 Anzeige
§ 2 – Anzeige
Geplante öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind der örtlichen Kommune grundsätzlich 24 Stunden vorher mit Ort, Zeit, Zweck und verantwortlichem Kontakt anzuzeigen. Spontane Versammlungen sind anzeigefrei; Eilversammlungen werden sobald zumutbar angezeigt. Die fehlende Anzeige allein rechtfertigt keine Auflösung.
Geplante öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind der örtlichen Kommune grundsätzlich 24 Stunden vorher mit Ort, Zeit, Zweck und verantwortlichem Kontakt anzuzeigen. Spontane Versammlungen sind anzeigefrei; Eilversammlungen werden sobald zumutbar angezeigt. Die fehlende Anzeige allein rechtfertigt keine Auflösung.